Gebühren, Abgaben & Tarife
Was kostet wieviel?
(Beträge in Euro)
Abfallwirtschaft - Müllabfuhr (Restmüll)
Müllabfuhr-Entsorgungsgebühr für Restmüll
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
a) je Sack | 4,50 | je Entleerung |
b) je Sack im Sonderbereich | 2,80 | je Entleerung |
c) je Müllbehälter 120 l | 7,00 | je Entleerung |
d) je Müllbehälter 240 l | 14,00 | je Entleerung |
e) je Müllcontainer 800 l | 47,50 | je Entleerung |
f) je Müllcontainer 1.100 l | 65,10 | je Entleerung |
g) je Bio-Tonne 120 l | 5,20 | je Entleerung |
h) je Bio-Tonne 240 l | 10,40 | je Entleerung |
Müllabfuhr-Bereitstellungsgebühr
Müllabfuhr-Bereitstellungsgebühr
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
a) je 65 l Müllsack | 40,00 | jährlich |
b) je 120 l Müllsack | 73,00 | jährlich |
c) je 240 l Müllsack | 147,00 | jährlich |
d) je 800 l Müllsack | 489,00 | jährlich |
e) je 1.100 l Müllsack | 672,00 | jährlich |
Bürgercard
eine Karte je Haushalt | gratis |
jede weitere Karte (gemeinsamer Haushalt) | € 5,00 |
Erlebnisbad - Badegebühren
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
a) Tageskarte Erwachsene | 4,50 | je Person |
b) Tageskarte Kinder | 2,50 | je Person |
c) Tageskarte Senioren (ab 65 Jahren) | 3,50 | je Person |
d) Tageskarte Familie mit zwei und mehr Kinder | 12,00 | je Familie |
e) Saisonkarte Erwachsene ohne Kästchen | 55,00 | je Person |
f) Saisonkarte Kinder ohne Kästchen | 32,50 | je Person |
g) Saisonkarte Senioren (ab 65 Jahren) ohne Kästchen | 45,00 | je Person |
h) Saisonkarte Familie ohne Kästchen | 100,00 | je Familie |
i) Punktekarte 12 Punkte | 24,00 | je Person (Erw.2 P.,Ki.1 P.) |
Friedhofsgebühren
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
Nutzungsrecht | 120 | Einzelgrab - 10 Jahre |
Nutzungsrecht | 235 | Familiengrab - 10 Jahre |
Nutzungsrecht | 120 | Urnennische bzw. Urnengrab - 10 Jahre |
Bereitstellung | 60 | Einzelgrab - 3 Jahre |
Bereitstellung | 120 | Familiengrab - 3 Jahre |
Bereitstellung | 60 | Urnennische bzw. Urnengrab - 3 Jahre |
Aufbahrungshalle | 125 | je Aufbahrung |
Schlüsselkaution | 50 | |
Totenbeschau | 180 |
Gewerbesteuer
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital | 172 v.H. | des Messbetrages |
Grundsteuer
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | 500 v.H. | des Messbetrages |
Grundsteuer von den Grundstücken | 500 v.H. | des Messbetrages |
Hundeabgabe
pro Hund (jährlich) | € 30,00 |
Hundemarke (einmalig) | € 4,50 |
Kanal
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
Kanalanschlussbeiträge | 2.540,00 | je Bewertungseinheit |
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
Kanalbenützungsgebühren | 1,90 | je m³ Wasser |
84,00 | Bereitstellung je BE |
Orts- und Nächtigungstaxe
Orts- bzw. Kurtaxen
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
Ortstaxe | 1,40 | pro Person u. Tag |
Nächtigungstaxe | 0,70 | pro Person u. Nächtigung |
Gästemeldeblatt | 0,25 | Mindestabnahme 20 Stück |
Pauschalierte Ortstaxe | 140,00 | jährlich für Ferienwohnungen bis 60 m² |
Pauschalierte Ortstaxe | 214,50 | jährlich für Ferienwohnungen von 60 bis 100 m² |
Pauschalierte Ortstaxe | 280,00 | jährlich für Ferienwohnungen über 100 m² |
Pauschalierte Nächtigungstaxe | 70,00 | jährlich für Ferienwohnungen bis 60 m² |
Pauschalierte Nächtigungstaxe | 105,00 | jährlich für Ferienwohnungen von 60 bis 100 m² |
Pauschalierte Nächtigungstaxe | 140,00 | jährlich für Ferienwohnungen über 100 m² |
Rechtsgrundlagen und Berechnung der pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe
Pauschalierte Ortstaxe:
Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970
Gemäß § 3 Abs. 1 sind zur Entrichtung der Ortstaxe in Form einer jährlichen Pauschale alle Eigentümer von Ferienwohnungen (§ 3 Abs. 5) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat.
Nach § 3 Abs. 5 ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
Nach §§ 4 Abs. 4 ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 (EUR 1,40) mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl. Diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m² 200.
Verordnung der Marktgemeinde Lurnfeld vom 17.12.2020
Die Marktgemeinde Lurnfeld hat mit Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2020, Zahl: 834-453/2020 die Einhebung von Ortstaxen für den Aufenthalt im Gemeindegebiet ausgeschrieben. Nach § 2 beträgt die Ortstaxe je abgabepflichtiger Person und Nächtigung EUR 1,40.
Pauschalierte Nächtigungstaxe:
Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970
Gemäß § 3 Abs.1 iVm § 9 Abs. 1 sind zur Entrichtung der Nächtigungstaxe in Form einer jährlichen Pauschale alle Eigentümer von Ferienwohnungen (§ 3 Abs. 5) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat.
Nach § 9 Abs. 1a ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach § 4 Abs. 4 (durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m² 200) mit der Nächtigungstaxe gem. § 9 Abs. 1 (EUR 0,70).
Vergnügungssteuern
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
a) für Veranstaltungen (außer Filmvorführungen) | 15 v.H. | des Eintrittsgeldes |
b) für Filmvorführungen | 10 v.H. | des Eintrittsgeldes |
Wasser
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
Wasseranschlussbeiträge | 1.850,00 | je Bewertungseinheit |
Art der Abgabe bzw. des privatrechtlichen Entgeltes |
Hebesatz v.H./v.T. Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer) |
der Bemessungsgrundlage oder je Einheit |
---|---|---|
Wasserbezugsgebühren | 1,50 | je m³ verbr. Wasser |
Zweitwohnsitzabgabe
Zweitwohnsitzabgabe
Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² (mtl.) | 4,50 |
Wohnungen mit einer Nutzfläche von 30 m² - 60 m² (mtl.) | 10,50 |
Wohnungen mit einer Nutzfläche von 60 m² - 90 m² (mtl.) | 17,50 |
Wohnungen mit einer Nutzfläche über 90 m² (mtl.) | 29,50 |
Rechtsgrundlagen und Berechnung der Zweitwohnsitzabgabe
Zweitwohnsitzabgabe
Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2005
Gemäß § 2 gilt jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Nach § 4 ist Abgabenschuldner der Eigentümer oder der Mieter (Pächter/Fruchtnießer udgl), wenn die Wohnung länger als ein Jahr vermietet, verpachtet oder sonst überlassen wird.
Gemäß § 6 handelt es sich (wie auch bei der pauschalierten OT und NT) um eine Selbstbemessungsabgabe, welche bis 15. Dezember eines jeden Jahres fällig ist.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Lurnfeld beschloss die Verordnung mit der Zahl: 920-842/505/1-2023 am 14. Dezember 2023.
Gemäß § 2 beträgt die monatliche Abgabe 4,50 Euro für Wohnungen bis 30 m², 10,50 Euro für Wohnungen mit mehr als 30 bis 60 m², 17,50 Euro für Wohnungen mit mehr als 60 bis 90 m² und 29,50 für Wohnungen mit mehr als 90 m².
§ 2 Abs. 3 der Verordnung bzw. § 7 Abs. 4 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes regelt Verringerungen, wonach sich die Abgabe um jeweils 10 vH verringert, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.