lurnfeld

Gebühren, Abgaben & Tarife

Was kostet wieviel?

(Beträge in Euro)

Abfallwirtschaft - Müllabfuhr (Restmüll)

Müllabfuhr-Entsorgungsgebühr für Restmüll

22.12.2021
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
a) je Sack 4,50 je Entleerung
b) je Sack im Sonderbereich 2,80 je Entleerung
c) je Müllbehälter 120 l 7,00 je Entleerung
d) je Müllbehälter 240 l 14,00 je Entleerung
e) je Müllcontainer 800 l 47,50 je Entleerung
f) je Müllcontainer 1.100 l 65,10 je Entleerung
g) je Bio-Tonne 120 l 5,20 je Entleerung
h) je Bio-Tonne 240 l 10,40 je Entleerung

Müllabfuhr-Bereitstellungsgebühr

Müllabfuhr-Bereitstellungsgebühr

22.12.2021
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
a) je 65 l Müllsack 40,00 jährlich
b) je 120 l Müllsack 73,00 jährlich
c) je 240 l Müllsack 147,00 jährlich
d) je 800 l Müllsack 489,00 jährlich
e) je 1.100 l Müllsack 672,00 jährlich
   

Bürgercard

eine Karte je Haushalt gratis
jede weitere Karte (gemeinsamer Haushalt) € 5,00

Erlebnisbad - Badegebühren

Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 10.12.2015
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
a) Tageskarte Erwachsene 4,50 je Person
b) Tageskarte Kinder 2,50 je Person
c) Tageskarte Senioren (ab 65 Jahren) 3,50 je Person
d) Tageskarte Familie mit zwei und mehr Kinder 12,00 je Familie
e) Saisonkarte Erwachsene ohne Kästchen 55,00 je Person
f) Saisonkarte Kinder ohne Kästchen 32,50 je Person
g) Saisonkarte Senioren (ab 65 Jahren) ohne Kästchen 45,00 je Person
h) Saisonkarte Familie ohne Kästchen 100,00 je Familie
i) Punktekarte 12 Punkte 24,00 je Person (Erw.2 P.,Ki.1 P.)

Friedhofsgebühren

Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2023
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
Nutzungsrecht 120 Einzelgrab - 10 Jahre
Nutzungsrecht 235 Familiengrab - 10 Jahre
Nutzungsrecht 120 Urnennische bzw. Urnengrab - 10 Jahre
Bereitstellung 60 Einzelgrab - 3 Jahre
Bereitstellung 120 Familiengrab - 3 Jahre
Bereitstellung 60 Urnennische bzw. Urnengrab - 3 Jahre
Aufbahrungshalle 125 je Aufbahrung
Schlüsselkaution 50  
Totenbeschau 180  

Gewerbesteuer

Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 20.12.1984
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital 172 v.H. des Messbetrages

Grundsteuer

Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 24.04.1992
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 500 v.H. des Messbetrages
Grundsteuer von den Grundstücken 500 v.H. des Messbetrages

Hundeabgabe

pro Hund (jährlich) € 30,00
Hundemarke (einmalig) € 4,50

Kanal

Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2001
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
Kanalanschlussbeiträge 2.540,00 je Bewertungseinheit
Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 13.07.2006
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
Kanalbenützungsgebühren 1,90 je m³ Wasser
  84,00 Bereitstellung je BE

Orts- und Nächtigungstaxe

Orts- bzw. Kurtaxen

Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 17.12.2020
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
Ortstaxe 1,40 pro Person u. Tag
Nächtigungstaxe 0,70 pro Person u. Nächtigung
Gästemeldeblatt 0,25 Mindestabnahme 20 Stück
Pauschalierte Ortstaxe 140,00 jährlich für Ferienwohnungen bis 60 m²
Pauschalierte Ortstaxe 214,50 jährlich für Ferienwohnungen von 60 bis 100 m²
Pauschalierte Ortstaxe 280,00 jährlich für Ferienwohnungen über 100 m²
Pauschalierte Nächtigungstaxe 70,00 jährlich für Ferienwohnungen bis 60 m²
Pauschalierte Nächtigungstaxe 105,00 jährlich für Ferienwohnungen von 60 bis 100 m²
Pauschalierte Nächtigungstaxe 140,00 jährlich für Ferienwohnungen über 100 m²

Rechtsgrundlagen und Berechnung der pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe

Pauschalierte Ortstaxe:

Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970

Gemäß § 3 Abs. 1 sind zur Entrichtung der Ortstaxe in Form einer jährlichen Pauschale alle Eigentümer von Ferienwohnungen (§ 3 Abs. 5) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat.

Nach § 3 Abs. 5 ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. 

Nach §§ 4 Abs. 4 ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 (EUR 1,40) mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl. Diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m² 200.

Verordnung der Marktgemeinde Lurnfeld vom 17.12.2020

Die Marktgemeinde Lurnfeld hat mit Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2020, Zahl: 834-453/2020 die Einhebung von Ortstaxen für den Aufenthalt im Gemeindegebiet ausgeschrieben. Nach § 2 beträgt die Ortstaxe je abgabepflichtiger Person und Nächtigung EUR 1,40.

Pauschalierte Nächtigungstaxe:

Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970

Gemäß § 3 Abs.1 iVm § 9 Abs. 1 sind zur Entrichtung der Nächtigungstaxe in Form einer jährlichen Pauschale alle Eigentümer von Ferienwohnungen (§ 3 Abs. 5) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat.

Nach § 9 Abs. 1a ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach § 4 Abs. 4 (durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m² 200) mit der Nächtigungstaxe gem. § 9 Abs. 1 (EUR 0,70).

 

Vergnügungssteuern

Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 04.11.1982
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
a) für Veranstaltungen (außer Filmvorführungen) 15 v.H. des Eintrittsgeldes
b) für Filmvorführungen 10 v.H. des Eintrittsgeldes

Wasser

Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 01.10.2016
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
Wasseranschlussbeiträge 1.850,00 je Bewertungseinheit
Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 28.09.2023
Art der Abgabe bzw.
des privatrechtlichen Entgeltes
Hebesatz v.H./v.T.
Betrag in EUR (inkl.Umsatzsteuer)
der Bemessungsgrundlage
oder je Einheit
Wasserbezugsgebühren 1,50 je m³ verbr. Wasser

Zweitwohnsitzabgabe

Zweitwohnsitzabgabe

Verordnung/ Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2023
Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² (mtl.) 4,50
Wohnungen mit einer Nutzfläche von 30 m² - 60 m² (mtl.) 10,50
Wohnungen mit einer Nutzfläche von 60 m² - 90 m² (mtl.) 17,50
Wohnungen mit einer Nutzfläche über 90 m² (mtl.) 29,50

Rechtsgrundlagen und Berechnung der Zweitwohnsitzabgabe

Zweitwohnsitzabgabe

Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2005

Gemäß § 2 gilt jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Nach § 4 ist Abgabenschuldner der Eigentümer oder der Mieter (Pächter/Fruchtnießer udgl), wenn die Wohnung länger als ein Jahr vermietet, verpachtet oder sonst überlassen wird.

Gemäß § 6 handelt es sich (wie auch bei der pauschalierten OT und NT) um eine Selbstbemessungsabgabe, welche bis 15. Dezember eines jeden Jahres fällig ist. 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Lurnfeld beschloss die Verordnung mit der Zahl: 920-842/505/1-2023 am 14. Dezember 2023.

Gemäß § 2 beträgt die monatliche Abgabe 4,50 Euro für Wohnungen bis 30 m², 10,50 Euro für Wohnungen mit mehr als 30 bis 60 m², 17,50 Euro für Wohnungen mit mehr als 60 bis 90 m² und 29,50 für Wohnungen mit mehr als 90 m².

§ 2 Abs. 3 der Verordnung bzw. § 7 Abs. 4 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes regelt Verringerungen, wonach sich die Abgabe um jeweils 10 vH verringert, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.