Bildung
Volksschule Lurnfeld
Frau Dir. Angelika Brandner
Mölltalstraße 75
9813 Möllbrücke
Tel. 04769/3115
E-Mail: direktion@ms-lurnfeld.ksn.at
Website
Ganztagsschule (GTS) in der VS Lurnfeld
Eine ganztägige Schulform im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen gemäß § 1a K-SchG kennzeichnet sich dadurch, dass zusätzlich zum Unterricht ein Betreuungsteil stattfindet. Dieser Betreuungsteil setzt sich aus
a) gegenstandsbezogener Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht
b) individueller Lernzeit
c) Freizeit einschließlich Verpflegung zusammen.
Das tägliche Ende (von Montag bis Freitag) des Betreuungsteils bewegt sich innerhalb eines Rahmens von zumindest 16 Uhr bis längstens 18 Uhr.
(Quelle: https://www.bildung-ktn.gv.at/Schule-und-Unterricht/Ganztaegige-Schulformen.html)
Frau Christine Palle (Leitung GTS)
Tel. +43 677 638 445 57
E-Mail: tagesbetreuung@ms-lurnfeld.ksn.at
Website
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag bis 17 Uhr (Ferien ausgenommen)
Die Betreuung kann jeden Tag oder bei Bedarf an einzelnen Tagen, von Montag bis Freitag nach dem regulären Unterricht in Anspruch genommen werden.
Die Anmeldung gilt für das ganze Schuljahr; die Schüler*innen sind verpflichtet1) an den angemeldeten Tagen den Betreuungsteil bis mindestens 16.00 Uhr regelmäßig und pünktlich zu besuchen (Schulzeit). Gemäß § 12a Abs. 2 SchUG ist während des Unterrichtsjahres eine Abmeldung von der ganztägigen Schulform nur zum Ende des ersten Semesters möglich. Diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor dem Ende des ersten Semesters und direkt über die jeweilige Schulleitung zu erfolgen. Zu einem anderen als o.g. Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen.
Tarifordnung ab November des Schuljahr 2024/2025 auf der digitalen Amtstafel abrufbar
Berechnungsbeispiel Tarif:
zB Kind besucht einen Tag die Woche die GTS, so entspricht dies im Monat EUR 24,00 zuzüglich Anzahl der Essen (idR vier mal); bei zwei Tagen die Woche EUR 48,00 zuzügl. Essen; usw.
____________________________
1) Besuchspflicht:
Gemäß § 43 Abs. 1 SchUG sind SchülerInnen, die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldet wurden, verpflichtet, den Betreuungsteil, der ja ein Teil der Schulzeit ist, regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Das Fernbleiben vom Betreuungsteil ist gem. §45 Abs. 7 SchUG nur zulässig
➢ bei gerechtfertigter Verhinderung
➢ bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist
➢ auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind Gerechtfertigt ist eine Verhinderung gem. § 45 Abs. 2 und 3 SchUG beispielsweise, wenn der Schüler oder die Schülerin erkrankt ist, wenn kranke Angehörige der Hilfe des Schülers oder der Schülerin bedürfen, sowie bei außergewöhnlichen familiären Ereignissen. In diesem Fall hat der Klassenvorstand oder die Schulleitung umgehend verständigt zu werden.
Mittelschule Lurnfeld
Frau Dir. Angelika Brandner
Mölltalstraße 75
9813 Möllbrücke
Tel. 04769/3115
E-Mail:direktion@ms-lurnfeld.ksn.at
Website